Satzung der Modelleisenbahnfreunde

Markdorf e. V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen „Modelleisenbahnfreunde Markdorf e.V.“

 

(2) Sitz des Vereins ist 88677 Markdorf. Der Verein ist Mitglied im BDEF (Bundesverband Deutscher Eisenbahnfreunde e.V., Mitgliedsnummer 217). Die Anschrift ist die eines vom Vorstand bestimmten Vorstandsmitgliedes.

 

 

 

§ 2 Rechtsform, Geschäftsjahr

(1) Der Verein ist in dem Vereinsregister des für seinen Sitz zuständigen Amtsgerichts eingetragen.

 

(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

 

§ 3 Aufgaben und Ziele des Vereins

(1) Die Tätigkeit erstreckt sich auf folgende Ziele:

  • Jugendliche, Vereinsmitglieder und Außenstehende über den Bau und Betrieb einer Modellbahnanlage zu informieren.
  • eine Gemeinschaftsanlage zu erstellen und zu pflegen
  • Durchführung von Fachvorträgen, Studienfahrten und Besichtigungen.
  • Information der Mitglieder und der Öffentlichkeit über die Probleme und Aufgaben des Schienenverkehrs.
  • Beteiligung an der Erörterung aktueller verkehrspolitischer Fragen.
  • Beratung und Unterstützung aller Mitglieder beim Bau eigener Fahrzeugmodelle und bei der Erstellung eigener Anlagen sowie Beratung und Bau fremder Anlagen gegen eine angemessene Spende.
  • Durchführung von Ausstellungen vereins- und mitgliedseigener Modelle und Anlagen.
  • Sammlung von Unterlagen und Büchern über das Eisenbahnwesen aus Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft.
  • Gedankenaustausch und Zusammenarbeit mit anderen Vereinigungen mit gleicher und ähnlicher Zielsetzung.

 

(2) Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet. Der Verein erstrebt keinen Gewinn; etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke

des Vereins verwendet und nicht als Gewinnanteile an die Mitglieder ausgeschüttet oder ihnen in anderer Weise zugewendet werden.

 

 

 

§ 4 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

(1) Mitglieder können auf schriftlichen Antrag nach dreimonatiger Probezeit werden:

  1. Natürliche Personen, die das Alter von 10 Jahren erreicht haben.
  2. Juristische Personen. Eine Mitgliedschaft juristischer Personen dient lediglich der Förderung des Vereinszwecks und begründet keine Rechte und Pflichten, wie sie für natürliche Personen bestehen.

Die Mitgliedschaft wird in Vollmitgliedschaft, Fördermitgliedschaft und Ehrenmitgliedschaft unterschieden. Letztere kann für besondere Verdienste um den Verein verliehen werden. Der Antrag dazu muss schriftlich zu einer Mitgliedsversammlung eingereicht werden, wo darüber abgestimmt werden muss.

Die bisherigen Mitgliedschaften werden wie folgt umgestellt:

  • Das aktive Mitglied wird zum Vollmitglied.
  • Das passive Mitglied wird zum Fördermitglied.
  • Die Ehrenmitgliedschaft ändert sich nicht.

 

(2) Minderjährige bedürfen der Zustimmung des / der gesetzlichen Vertreter.

 

(3) Die Mitgliedschaft endet

  1. durch Austritt. Dieser kann nur durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen erfolgen.
  2. durch Ausschluss. Der Ausschluss erfolgt, wenn das Mitglied den Zwecken des Vereins und seiner Ziele in grober Weise zuwiderhandelt, insbesondere gegen die satzungsmäßigen Pflichten verstößt oder gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung der Betroffenen.
  3. durch den Tod einer natürlichen oder Liquidation einer juristischen Person.
  4. durch Streichung von der Mitgliederliste: Ein Mitglied kann durch
    Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

 

(4) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle satzungsmäßigen Rechte, ausgenommen das Recht zur Anrufung der Mitgliederversammlung beim Ausschluss. Das ausgeschiedene Mitglied

hat alles in seinem Besitz befindliche Eigentum des Vereins einschließlich Mitgliedsausweis unverzüglich und in ordnungsgemäßem Zustand an den Verein zurückzugeben. Ein Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht steht ihm nicht zu.

 

 

 

§ 5 Beitragsordnung

Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge nach Maßgabe einer besonderen Beitragsordnung. Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

 

 

§ 6 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand

 

 

 

§ 7 Die Mitgliederversammlung

(1) Nach jedem Geschäftsjahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Mitgliederversammlung wird möglichst im ersten Quartal des Kalenderjahres durchgeführt. Ort und Zeitpunkt bestimmt der Vorstand.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  1. Entgegennahme und Diskussion des Jahresberichts, des Kassenberichts sowie des Berichts der Rechnungsprüfer
  2. Entlastung des Vorstands
  3. Wahl des Vorstands
  4. Wahl der Rechnungsprüfer
  5. Festsetzung der Beiträge
  6. Endgültige Entscheidung über den Ausschluss eines Mitglieds
  7. Eventuelle Satzungsänderungen
  8. Eventuelle Auflösung des Vereins

 

(3) Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt entweder durch das vereinsinterne Mitteilungsorgan in Form des regelmäßig erscheinenden Rundschreibens oder zwei Wochen vorher per E-Mail an die dem Vorstand bekannte Mailadresse durch den 1. oder 2. Vorsitzenden unter Bekanntgabe der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnungspunkte. Mitglieder, welche keine E-Mailadresse besitzen, werden weiterhin per Brief eingeladen. Anträge von Mitgliedern zur Mitgliederversammlung müssen mit schriftlicher Begründung mindestens 1 Woche vor deren Zusammentritt beim Vorstand vorliegen. Schriftliche Anträge können an den Vorstand auch per E-Mail eingereicht werden.

 

(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen:

  1. Auf Beschluss des Vorstands
  2. Auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 20 % der Vollmitglieder. Der Antrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
  3. Bei Rücktritt oder Tod eines Mitglieds des Vorstands.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss spätestens nach drei Monaten einberufen werden. Auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung sind nur die Tagesordnungspunkte

zu behandeln und zu entscheiden, die Grund der Einberufung waren.

 

(5) Stimmberechtigt sind alle Vollmitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und mindestens 3 Monate Mitglied sind.

 

(6) Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit (ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder). Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

 

(7) Über Satzungsänderungen, Beitragsordnung oder Auflösung des Vereins kann nur mit ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Vollmitglieder beschlossen werden.

 

(8) In allen übrigen Fällen entscheidet die einfache Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei Wahlen entscheidet das Los.

 

(9) Abstimmungen und Wahlen sind geheim durchzuführen, wenn mindestens ein stimmberechtigtes Mitglied dies fordert.

(10) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

 

 

§ 8 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:

  1. dem 1. Vorsitzenden
  2. dem 2. Vorsitzenden
  3. dem Kassierer
  4. dem Schriftführer

 

Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

 

(2) Die Mitglieder des Vorstands werden auf zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

 

(3) Kandidaten für einen Vorstandsposten müssen ein Mindestalter von 18 Jahren erfüllen.

 

(4) Dem Vorstand obliegt die Gesamtgeschäftsführung sowie die Gesamtverwaltung des Vereinsvermögens. Er hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durchzuführen. Der Vorstand entscheidet auch über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.

 

(5) Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein. Sie wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet.

 

(6) Die Sitzungen des Vorstands werden vom Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden schriftlich oder fernmündlich einberufen und geleitet. Eine Einberufungsfrist von drei Tagen ist einzuhalten, einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand tagt bei Bedarf oder wenn eines seiner Mitglieder es beantragt.

 

(7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende und mindestens 2 weitere Vorstandsmitglieder anwesend und stimmberechtigt sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Ein Vorstandsbeschluss kann auch auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

 

(8) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende. Beide sind einzelvertretungsberechtigt.

 

(9) Zur Unterstützung des Vorstands können für bestimmte Aufgaben Ausschüsse mit beratender Funktion auf Dauer oder Zeit gebildet werden. Über die Anzahl der Ausschussmitglieder und deren Berufung entscheidet der Vorstand. Zusätzlich kann der Vorstand zu den Sitzungen des Vorstands sachkundige Mitglieder zu einzelnen Themen laden

Ein Jugendleiter wird vom Vorstand berufen.

Zusätzlich kann ein Jugendsprecher von den Jugendlichen gewählt werden, wenn dem Verein mindestens drei Jugendliche unter 16 Jahren als Vollmitglied angehören. Dieser ist nicht Mitglied des Vorstands.

 

(10) Die Mitglieder des Vorstands und der Ausschüsse sind ehrenamtlich tätig. Nachgewiesene bare Auslagen werden ihnen auf Antrag erstattet. Ausgaben eines Vorstandsmitglieds, die 250,-- Euro pro Jahr übersteigen sowie Kontobewegungen über 1000,-- Euro bedürfen der Genehmigung der Vorsitzenden und des Kassierers.

 

 

 

§ 9 Heilung von Verfahrens- und Formfehlern

Etwaige Verfahrens- oder Formverstöße gegen §§ 7 Abs. 2 – 9 sowie 8
Abs. 4 – 6 sind unbeachtlich, wenn nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Sitzungsprotokolls von einem Voll-, Fördermitglied oder Ehrenmitglied Widerspruch erhoben wird.

 

 

 

§ 10 Auflösung des Vereins

Ist die Auflösung des Vereins beschlossen, so hat die gleiche Mitgliederversammlung 2 Liquidatoren zu wählen, die nur gemeinsam verfügungsberechtigt sind.

 

 

 

§ 11 Zuweisung des Vereinsvermögens bei Auflösung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Vereinszwecks wird das Vermögen des Vereins an die Vollmitglieder je nach Dauer ihrer Vereinszugehörigkeit aufgerechnet.

 

 

 

§ 12 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.04.2023 in Kraft. Gleichzeitig wird die zuvor gültige Satzung (vom 14.02.2014) außer Kraft gesetzt.

 

 

 

Markdorf, den 31.03.2023

(Vorstand)

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