§ 1 Name und Sitz des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen „Modelleisenbahnfreunde Markdorf e.V.“
(2) Sitz des Vereins ist 88677 Markdorf. Der Verein ist Mitglied im BDEF (Bundesverband Deutscher Eisenbahnfreunde e.V., Mitgliedsnummer 217). Die Anschrift ist die eines vom Vorstand bestimmten Vorstandsmitgliedes.
§ 2 Rechtsform, Geschäftsjahr
(1) Der Verein ist in dem Vereinsregister des für seinen Sitz zuständigen Amtsgerichts eingetragen.
(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Aufgaben und Ziele des Vereins
(1) Die Tätigkeit erstreckt sich auf folgende Ziele:
Spende.
(2) Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet. Der Verein erstrebt keinen Gewinn; etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
des Vereins verwendet und nicht als Gewinnanteile an die Mitglieder ausgeschüttet oder ihnen in anderer Weise zugewendet werden.
§ 4 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder können auf schriftlichen Antrag nach dreimonatiger Probezeit werden:
Die Mitgliedschaft wird in Vollmitgliedschaft, Fördermitgliedschaft und Ehrenmitgliedschaft unterschieden. Letztere kann für besondere Verdienste um den Verein verliehen werden. Der Antrag dazu muss schriftlich zu einer Mitgliedsversammlung eingereicht werden, wo darüber abgestimmt werden muss.
Die bisherigen Mitgliedschaften werden wie folgt umgestellt:
(2) Minderjährige bedürfen der Zustimmung des / der gesetzlichen Vertreter.
(3) Die Mitgliedschaft endet
(4) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle satzungsmäßigen Rechte, ausgenommen das Recht zur Anrufung der Mitgliederversammlung beim Ausschluss. Das ausgeschiedene Mitglied
hat alles in seinem Besitz befindliche Eigentum des Vereins einschließlich Mitgliedsausweis unverzüglich und in ordnungsgemäßem Zustand an den Verein zurückzugeben. Ein Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht steht ihm nicht zu.
§ 5 Beitragsordnung
Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge nach Maßgabe einer besonderen Beitragsordnung. Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 6 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind:
§ 7 Die Mitgliederversammlung
(1) Nach jedem Geschäftsjahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Mitgliederversammlung wird möglichst im ersten Quartal des Kalenderjahres durchgeführt. Ort und Zeitpunkt bestimmt der Vorstand.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
(3) Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat schriftlich durch den 1. oder 2. Vorsitzenden mit einer Frist von 2 Wochen unter Bekanntgabe der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnungspunkte zu erfolgen.
Anträge von Mitgliedern zur Mitgliederversammlung müssen mit schriftlicher Begründung mindestens 1 Woche vor deren Zusammentritt beim Vorstand vorliegen.
(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen:
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss spätestens nach drei Monaten einberufen werden. Auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung sind nur die Tagesordnungspunkte
zu behandeln und zu entscheiden, die Grund der Einberufung waren.
(5) Stimmberechtigt sind alle Vollmitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und mindestens 3 Monate Mitglied sind.
(6) Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit (ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder). Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
(7) Über Satzungsänderungen, Beitragsordnung oder Auflösung des Vereins kann nur mit ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Vollmitglieder beschlossen werden.
(8) In allen übrigen Fällen entscheidet die einfache Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei Wahlen entscheidet das Los.
(9) Abstimmungen und Wahlen sind geheim durchzuführen, wenn mindestens ein stimmberechtigtes Mitglied dies fordert.
(10) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 8 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
Ein Jugendsprecher kann gewählt werden, wenn mindestens drei Jugendliche unter 16 Jahren als Vollmitglied angehören.
Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
(2) Die Mitglieder des Vorstands werden auf zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
(3) Dem Vorstand obliegt die Gesamtgeschäftsführung sowie die Gesamtverwaltung des Vereinsvermögens. Er hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durchzuführen. Der Vorstand entscheidet auch über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.
(4) Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein. Sie wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet.
(5) Die Sitzungen des Vorstands werden vom Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden schriftlich oder fernmündlich einberufen und geleitet. Eine Einberufungsfrist von drei Tagen ist einzuhalten, einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand tagt bei Bedarf oder wenn eines seiner Mitglieder es beantragt.
(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende und mindestens 2 weitere Vorstandsmitglieder anwesend und stimmberechtigt sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Ein Vorstandsbeschluss kann auch auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
(7) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende. Beide sind einzelvertretungsberechtigt.
(8) Zur Unterstützung des Vorstands können für bestimmte Aufgaben Ausschüsse mit beratender Funktion auf Dauer oder Zeit gebildet werden. Über die Anzahl der Ausschussmitglieder und deren Berufung entscheidet der Vorstand. Zusätzlich kann der Vorstand zu den Sitzungen des Vorstands sachkundige Mitglieder zu einzelnen Themen laden.
(9) Die Mitglieder des Vorstands und der Ausschüsse sind ehrenamtlich tätig. Nachgewiesene bare Auslagen werden ihnen auf Antrag erstattet. Ausgaben eines Vorstandsmitglieds, die 250,-- Euro pro Jahr übersteigen sowie Kontobewegungen über 1000,-- Euro bedürfen der Genehmigung des Vorstands und des Kassierers.
§ 9 Heilung von Verfahrens- und Formfehlern
Etwaige Verfahrens- oder Formverstöße gegen §§ 7 Abs. 2 – 9 sowie 8
Abs. 4 – 6 sind unbeachtlich, wenn nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Sitzungsprotokolls von einem Voll-, Fördermitglied oder Ehrenmitglied Widerspruch erhoben wird.
§ 10 Auflösung des Vereins
Ist die Auflösung des Vereins beschlossen, so hat die gleiche Mitgliederversammlung 2 Liquidatoren zu wählen, die nur gemeinsam verfügungsberechtigt sind.
§ 11 Zuweisung des Vereinsvermögens bei Auflösung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Vereinszwecks wird das Vermögen des Vereins an die Vollmitglieder je nach Dauer ihrer Vereinszugehörigkeit aufgerechnet.
§ 12 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.03.2014 in Kraft. Gleichzeitig wird die zuvor gültige Satzung (vom 20.08.1999) außer Kraft gesetzt.
Markdorf, den 14.02.2014
(Vorstand)
Zum Seitenanfang